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Tipps für die Praxis

 

Der Wortlaut des Gesetzes

 

Die für das Schulbuchgeschäft maßgebliche Vorschrift ist § 7 Abs. 3 BuchPrG. Sie hat folgenden Wortlaut:

(3) Bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht, die zu Eigentum der öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allgemein bildender Privatschulen, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft werden, gewähren die Verkäufer folgende Nachlässe:

1. bei einem Auftrag im Gesamtwert bis zu 25.000 Euro für Titel mit

  • mehr als 10 Stück 8 Prozent Nachlass
  • mehr als 25 Stück 10 Prozent Nachlass
  • mehr als 100 Stück 12 Prozent Nachlass
  • mehr als 500 Stück 13 Prozent Nachlass

2. bei einem Auftrag im Gesamtwert von mehr als

  • 25.000 Euro 13 Prozent Nachlass
  • 38.000 Euro 14 Prozent Nachlass
  • 50.000 Euro 15 Prozent Nachlass

Soweit Schulbücher von den Schulen im Rahmen eigener Budgets angeschafft werden, ist stattdessen ein genereller Nachlass von 12 Prozent für alle Sammelbestellungen zu gewähren.

 

Voraussetzungen für die Einräumung von Schulbuchnachlässen

 

Zentrales Kriterium für die Nachlassgewährung ist die Anschaffung zu Eigentum der öffentlichen Hand bzw. allgemein bildender Privatschulen, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen. Schulbuchnachlässe sind nur dann einzuräumen, wenn die öffentliche Hand bzw. die Privatschule die Bücher kauft und Eigentum erwirbt. Umgekehrt dürfen keine Nachlässe gewährt werden, wenn die Bücher von den Schülern oder deren Eltern gekauft und erworben werden. Dies gilt z. B. für Arbeitshefte und sonstige Arbeitsmaterialien, die mit Mitteln der Eltern erworben werden. Daher unterfallen auch Sammelbestellungen von Schülern, Eltern oder Klassen, bei denen lediglich Einzelbestellungen aus organisatorischen Gründen zusammengefasst werden, nicht der Regelung des § 7 Abs. 3. Sie dürfen weder als »Schulbuchbestellung« deklariert noch in diese einbezogen werden.

Schulen im Sinne von § 7 Abs. 3 sind alle allgemein bildenden Schulen und Berufsschulen. Auch allgemein bildende Privatschulen, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen – hierunter fallen beispielsweisestaatlich anerkannte Schulen in kirchlicher Trägerschaft – sind nachlassberechtigt. Schließlich ist zu beachten, dass nur Schulen, die allgemein bildend sind, nachlassberechtigt sind. Berufsbildungs- oder Fortbildungsanbietern in privater oder öffentlicher Trägerschaft dürfen daher keine Nachlässe gewährt werden.

Mit Büchern »für den Schulunterricht« sind nicht nur Schulbücher im engeren Sinn gemeint, sondern sämtliche Titel, die unmittelbar im Unterricht eingesetzt werden sollen. Das kann auch ein Roman sein, der im Deutschunterricht gelesen werden soll und zu dessen Lektüre sich Lehrer oder Klasse entschlossen haben. Die Bücher müssen auch nicht notwendigerweise in den jeweiligen Amtsblättern der Kultusministerien angeführt sein.

Die Nachlassregelung nach § 7 Abs. 3 gilt nur für Bücher, die unmittelbar im Schulunterricht Verwendung finden sollen. Bücher, die für die Schüler- oder Lehrerbibliothek bestimmt sind, Lehrerkommentare und generell Exemplare, die zur Verwendung durch den Lehrkörper erworben werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 7 Abs. 3.

Bei der zentralen Schulbuchbeschaffung können Nachbestellungen ausnahmsweise noch als zum Hauptauftrag gehörend angesehen werden, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Schuljahresbeginn erfolgen.

 

Staffelregelung und pauschale Nachlassregelung

 

In den meisten Bundesländern werden Schulbücher zentral oder überwiegend zentral eingekauft. In diesen Ländern greift zwingend die Nachlassstaffel nach § 7 Abs. 3 Satz 1. Danach bestimmt sich die Höhe des Nachlasses bei Aufträgen im Gesamtwert unter 25.000 Euro nach der Stückzahl. In diesem Fall muss die Bestellung jeweils mehrere, mindestens aber 11 Exemplare des gleichen Titels umfassen. Bei Auftragswerten über 25.000 Euro kommt es auf die Höhe des Gesamtauftrages an; der maximal zulässige Nachlass beträgt 15%.

Wenn Schulbuchaufträge im Rahmen eigener Anschaffungsbudgets der Schulen vergeben werden – die Möglichkeit dazu besteht derzeit in Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen – tritt an die Stelle der Nachlassstaffel ein pauschaler Nachlass von 12 % für Sammelbestellungen.

Innerhalb eines Bundeslandes können beide Einkaufsmodelle – zentrale Beschaffung durch den Schulträger und Kauf im Rahmen eigener Anschaffungsbudgets von Schulen – nebeneinander praktiziert werden. Nach einer Entscheidung des LG Kiel vom 25. Juli 2003 müssen Buchhandlungen in Schleswig-Holstein 12 Prozent Nachlass auf Sammelbestellungen einräumen, wenn die Schulen über ein echtes eigenes Budget verfügen und nicht an zentralen Schulbuchbestellungen teilnehmen, und zwar unabhängig davon, dass die Kommune für alle anderen Schulen die Schulbücher zentral beschafft.

 
 
 

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